1N Telecom - Wir kümmern uns drum...

1N Telecom

Ärger, wem Ärger gebührt: Das Unternehmen 1N Telecom GmbH sorgt aktuell für jede Menge Stress - mal geht es um nur angeblich vorteilhafte Angebote, mal um Schadensersatzforderungen, nachdem angebliche Sonderkündigungsrechte in Anspruch genommen wurden. Besonders ärgerlich dabei: Ein großer Teil der aktuell sehr unzufriedener Kunden wollte eigentlich gar nicht wechseln und bei der Telekom (mit K) bleiben, ihnen ging es nur um den versprochenen Tarifwechsel. In Werbeanrufen wird geschickt mit der Namensgleichheit gearbeitet. Die Verbraucherzentralen haben die Masche schnell entlarvt und gehen aktuell rechtlich gegen das Unternehmen 1N Telecom vor.

Widerrufsrecht wird geschickt ausgehebelt

Man kann von den schriftlich vorliegenden Angeboten schon fast von Trickformularen sprechen, denn mit der Rücksendung wird der bestehende Vertrag bei der Telekom gekündigt und ein neuer Vertrag mit der 1N Telecom abgeschlossen. Aktiv wird das Unternehmen aber erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.

Wenn die Opfer dieser Masche ihren Fehler erkennen und die Kündigung bei der Telekom rückgängig machen, reagiert die 1N Telecom GmbH drastisch und fordert Schadensersatz in Höhe von über 500 Euro für den nicht zustande gekommenen Vertrag.

Unklar ist übrigens, wie die 1N Telecom GmbH an die Daten kommen konnte, um die Anschreiben so authentisch gestalten zu können. Zudem: Grundsätzlich wird man Werbung dieser Art als rechtlich unzulässig ansehen können.

Rechtsanwalt Fabian Fritsch von der Hamburger Kanzlei Hafencity: "Ich empfehle Opfern dieser Masche, der Schadenersatzforderung zeitnah per Einschreiben zu widersprechen und schnellstens Kontakt mit der Telekom aufzunehmen, damit die erfolgte Kündigung zurückgenommen wird." Der Hamburger Jurist übernimmt gern die erforderliche Kommunikation und prüft die Zulässigkeit der Forderung.

„Selbst wenn etwaige Widerrufsfristen bereits abgelaufen sein sollten, gibt es noch das Rechtsinstitut  der Anfechtung, um vermeintliche Ansprüche abzuwehren. Basis eine Anfechtung könnten die sittenwidrigen Umstände des Vertragsschlusses sein.“ Außerdem: Im Einzelfall können den Betroffenen in Ansehung der unzulässigen „Vertriebsformen“ auch selbst Gegenansprüche gegenüber der 1N Telekom GmbH zustehen.

Nachfolgend zitieren wir einige Urteile der Verbraucherzentralen:

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, LG Düsseldorf, Az. 12 O 174/22

Mehrere Punkte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 1N Telecom wurden bemängelt - das Landgericht Düsseldorf verbot daraufhin die Nutzung bestimmter Klauseln z.B. in Bezug auf die angebliche Portierungspflicht. 1N Telecom darf sich nicht mehr auf eine Klausel berufen, wonach er den Vertrag kündigen kann, wenn Kunden mit einem Betrag, der dem doppelten des Monatsbeitrags entspricht, in Verzug sind. Auch auf die Erforderlichkeit der Schriftform zur Änderung des Vertrags darf sich 1N nicht mehr berufen.

Bundesverband der Verbraucherzentralen, LG Düsseldorf, Az. 12 O 101/22 und 12 O 172/22

In zwei Versäumnisurteilen des Landgerichts Düsseldorf wurde  1N unter anderem dazu verurteilt, auf seiner Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die Kunden direkt Kontakt zu dem Unternehmen aufnehmen können.

Update September 2024:

Im Gespräch mit Opfern der 1N Telecom GmbH  geht es immer wieder um die wichtige Frage: „Kann man denn da überhaupt was machen?“ Dazu Rechtsanwalt Fabian Fritsch von der Hamburger Kanzlei Hafencity: „Ja kann man, man muss es nur wollen und auch mutig und stringent durchziehen!“

Der Hamburger Jurist vertritt bundesweit zunehmend mehr Opfer der  „1N-Maschen“. Bisher war es so, dass das Unternehmen ungefragt diejenigen kontaktiert, die im öffentlichen Telefonbuch noch mit einer Festnetznummer vertreten sind, davon ausgehend, dass diese langjährige und wahrscheinlich auch zufriedene Kunden der Deutschen Telekom sind. Die Empfänger gehen dann täuschungsbedingt davon aus, es werde eine Tarifoptimierung innerhalb der Telekom angeboten, also ein Tarifwechsel mit mehr Bandbreite und/oder Flatrates für die Telefonie.

Durch das so erschlichene Einverständnis zum Vertragswechsel kommt es aber in Wahrheit nicht zu einer Optimierung des bestehenden Vertrages, sondern es wird der Telekom eine Kündigung übermittelt und der Kunde erhält einen neuen Dienstleistungsvertrag mit der 1N Telecom GmbH als Vertragspartner. Solche Kündigungen sind zur Vereinfachung von Vertragswechseln erst einmal zulässig, wenn das kündigende Unternehmen dazu vom Kunden beauftragt wurde.

An dieser Stelle – leider zu spät – kommen dann erste Zweifel auf und viele Betroffene widerrufen den Vertrag und machen z.B. den Abschluss bereits angelaufener Portierungen von Rufnummern aus eigener Kraft in letzter Sekunde gerade noch rechtzeitig rückgängig.

So weit, so gut - allerdings macht die 1N Telecom GmbH anschließenden einen Vertragsschaden geltend und fordert den Jahresbeitrag von rund 400 Euro als Schadenersatz. In den Fällen, in denen die Portierung nicht verhindert werden konnte, ist es dann in den der Hamburger Kanzlei vorliegenden Fällen so, dass die 1N die laufenden Monatsgebühren in Rechnung stellt – ohne überhaupt eine Leistung zu erbringen. Die vermeintlichen Forderungen werden dann auch recht zügig über Inkassodienstleister weiter verfolgt. 

Die Verbraucher sind dann in jeder Hinsicht in einer misslichen Lage: Nicht nur, dass die eigene Leitung gänzlich tot ist und man dann noch per Inkassodienstleister unter Druck gesetzt wird, unberechtigte Forderung zu begleichen: Dadurch, dass oftmals pro Haushalt nur ein sog. „DSL-Port" zu Verfügung steht, wird dieser von 1N Telecom mit der Folge blockiert, dass kein Wechsel hin zu einem anderen Anbieter möglich ist. Kein Internet, kein Telefon – dafür aber jede Menge Ärger!

Fritsch: „Verbraucher, die sich dagegen zur Wehr setzen, haben allerdings sehr gute Aussichten, dass die 1N Telecom GmbH sich entweder still und leise aus der angeblich zulässigen Forderung verabschiedet - und Inkassoverfahren im Sande verlaufen, andernfalls 1N im Verfahren unterliegt! Ich könnte mir vorstellen, dass die teure, unsichere und komplizierte Durchsetzung von offensichtlich unberechtigten Forderungen nicht im Sinne des Geschäftskonzepts ist und daher unterbleibt!“

Erfolge gegen die 1N Telecom GmbH gibt es aber trotzdem: In einem aktuellen Fall kam es durch die Beiziehung der Bundesnetzagentur dazu, dass die 1N Telecom GmbH tatsächlich „freiwillig“ eine von ihr zuvor in der oben beschriebenen Weise monatelang blockierte Leitung wieder freigab. Die Folge: Die ursprüngliche Versorgung über die Telekom kann wieder gewährleistet werden.  Dies ist insbesondere für blockierte Leitungen interessant und für angeblich funktionierende Ports, die aber am Ende doch nicht funktionieren nach dem Wechsel auf die 1N Telecom GmbH.

Der von Rechtsanwalt Fritsch initiierte und zum Abschluss gebrachte Prozess beendet zwar das Ärgernis ohne Internet und Telefon dazustehen, beinhaltet aber noch keinen kompletten Forderungsverzicht. Dazu der erfahrene Anwalt: „Da kommt nichts ernsthaftes nach. Andernfalls sind die betreuten Betroffenen vorbereitet! Im aktuellen Fall war nach erfolgtem Anbieterwechsel die Leitung tot geblieben. Daraufhin ging RA Fritsch in den außergerichtlichen Kontakt mit der 1N Telecom und schaltete sodann erfolgreich die Bundesnetzagentur ein.

Sollten in diesem oder in weiteren Fällen noch Forderungen oder sogar ein Mahnbescheid folgen, ist das für Fritsch kein Grund zur Sorge: „Für mich ist das Thema vom Tisch und wahrscheinlich ist sich die Gegenseite auch bewusst, dass die Forderungen gegen meine Mandanten nicht durchsetzbar sind. In den aktuell verhandelten Fällen gab es übrigens jeweils eine Deckung durch vorhandene Rechtsschutzversicherungen, die auch signalisiert haben, für weitere Forderungsabwehr – notfalls gerichtlich - einstehen zu wollen.

Neuerdings tritt die 1N auch in abgewandelter Form in Erscheinung:

So werden scheinbar wahllos Verbraucher – sowohl per Post als auch per E-Mail – kontaktiert und darüber belehrt, dass von Seiten der Betroffenen vertragswidrig keine Portierung zum Vollzug des Anbieterwechsels stattgefunden habe. Demgemäß sei 1N zur fristlosen Kündigung berechtigt und der „Kunde“ zu Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 400,00 Euro verpflichtet. 

Fritsch: „Richtig ist aber, dass vorher keinerlei Kontakt bestand. Auffallend ist, dass anders als in der oben beschriebenen Form des Agierens gerade nicht nur Telekom-Kunden, sondern scheinbar wahllos Verbraucher angeschrieben werden. Diese haben allerdings vorher rein gar nichts mit der 1N Telecom zu tun gehabt und haben – anders als im oben erwähnten Beispiel – selbst auch nicht etwa irrtümlich - einen Wechsel in die Wege geleitet!

 

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