Schaden durch falsche Schufa-Einträge - Neue Urteile

Vor dem Hintergrund aktueller Urteile des EuGH und des OLG Kölns haben wir uns intensiv dem Themas Schufa gewidmet und hier insbesondere den Ansprüchen Betroffener, deren Daten unrechtmäßig gespeichert wurden, bzw. werden. Fazit: Auch Auskunfteien dürfen Daten nicht länger als 6 Monate speichern. Rechtsanwalt Fritsch: "Wenn sich Einträge erledigt haben, müssen sie zwangsläufig nach 6 Monaten gelöscht werden - das ist ein Rechtsanspruch!"

In Deutschland kommen jährlich Millionenumsätze und Dienstleistungsvereinbarungen nicht zum Abschluss, weil Einträge in den Auskunftssystemen von Creditreform, Schufa oder Infoscore schlechte Ratings aufweisen und so die Bonität eines Vertragspartners in Frage stellen.

Allerdings: Einträge sind nicht immer korrekt und das kann mehrere Gründe haben: Von der Namensverwechselung bis zu Datenbankfehlern ist alles möglich, auch kann es schlichtweg nicht der Wahrheit entsprechende Einträge geben, oder belastende Einträge, die schon längst hätten gelöscht werden müssen. Rechtsanwalt Fabian Fritsch weiß, dass zahlreiche Einträge auch auf Fehler der privaten Dienste zurückzuführen sind: “Wie auch immer: sollte ein Eintrag falsch oder unzulässig sein und die Geschäftstüchtigkeit eines Unternehmens in Frage stellen und kommt deswegen ein Geschäft nicht zustande, dann hat das betroffene Opfer einen Schadenersatzanspruch. Erstmal gegen ‘irgendwen’ letztendlich aber gegen den Dienst selbst, der seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt.

Vor einem Schadenersatz ist es aber dringend geboten, falsche und geschäftsschädigende Einträge löschen zu lassen. Dazu können betroffene Unternehmen das Rechtsmittel der Einstweiligen Verfügung nutzen, allerdings nur innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis über den falschen Eintrag. Danach muss geklagt und das Ergebnis des Verfahrens abgewartet werden. Dienste wie Schufa, Creditreform und Infoscore müssen sich auch fragen lassen, wie man mit gespeicherten Daten umgeht und ob wirklich alle Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden. Im privaten und außergerichtlichen Verfahren reagieren diese Dienste meist nicht wie gewünscht, sondern nur mit Formschreiben. Leicht als falsch zu erkennende Einträge werden gegebenenfalls gelöscht, natürlich ohne Anerkenntnis einer Schadenersatzverpflichtung.

Fritsch: “Schäden können aber durchaus gut nachvollziehbar entstanden sein, z.B. wenn ein Auftrags- oder Umsatzausfall zur Insolvenz eines Unternehmens geführt hat. Hier geht es dann nicht nur um die insolvenzrechtlichen Ansprüche, das fälschlicherweise Belasteten, sondern auch um privatrechtliche Ansprüche.” Rechtsanwalt Fabian Fritsch steht allen Opfern von Schufa, Creditreform und Infoscore gerne als Ansprechpartner zu den aufgeführten Themen zur Verfügung.

Wichtige Urteile zum Schufa-Umgang mit Daten

Aktuell haben zwei höchstrichterliche Entscheidungen die Diskussion um den Umgang von Auskunfteien mit dem Datenschutz neu entfacht:

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Februar 2025 (C-203/22, Dun & Bradstreet Austria) setzt neue Maßstäbe im Datenschutzrecht und stärkt die Rechte von Verbrauchern gegenüber Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa. Dieses Urteil, zusammen mit früheren Entscheidungen des EuGH und einem wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24), hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Bonitätsbewertung und die Speicherung personenbezogener Daten. In diesem Artikel erläutern wir, was diese Urteile für Sie bedeuten, welche Rechte Ihnen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zustehen und wie Sie diese effektiv durchsetzen können.

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Hintergrund: Die Rolle der Schufa

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist Deutschlands größte Wirtschaftsauskunftei und speichert Daten von rund 68 Millionen Menschen. Anhand dieser Daten erstellt sie sogenannte Score-Werte, die die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern bewerten. Diese Scores beeinflussen maßgeblich Entscheidungen über Kreditvergaben, Mietverträge, Mobilfunkverträge oder Stromverträge. Doch die automatisierte Erstellung dieser Scores und die lange Speicherung von Daten, wie z. B. zu Restschuldbefreiungen, standen wiederholt in der Kritik, da sie gegen die DSGVO verstoßen könnten.

Das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025: Mehr Transparenz bei Bonitätsauskünften

Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-203/22 (Dun & Bradstreet Austria) erhöht die Transparenzanforderungen für Wirtschaftsauskunfteien erheblich. Der EuGH stellte klar, dass Verbraucher ein umfassendes Recht auf Auskunft über die Logik und die Auswirkungen von Scoring-Verfahren haben. Konkret bedeutet dies:

  • Auskunftsrecht: Betroffene können eine kostenlose Kopie ihrer gespeicherten Daten sowie detaillierte Informationen über die Berechnung ihres Scores verlangen, einschließlich der verwendeten Datenkategorien, deren Gewichtung und der Aussagekraft des Scores.
  • Nachvollziehbarkeit: Auskunfteien müssen die Verfahren und Grundsätze automatisierter Entscheidungen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form erläutern. Dies ist ein direkter Fortschritt gegenüber der bisherigen Praxis, in der die Schufa oft nur allgemeine Informationen herausgab und sich auf Geschäftsgeheimnisse berief.

Dieses Urteil baut auf früheren EuGH-Entscheidungen auf, insbesondere dem Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, C-26/22, C-64/22), das festlegte, dass die automatisierte Erstellung von Scores eine „Entscheidung“ im Sinne von Artikel 22 DSGVO darstellt und daher grundsätzlich verboten ist, sofern keine ausdrückliche Einwilligung oder gesetzliche Ausnahme vorliegt.

Das OLG Köln-Urteil vom 10. April 2025: Sofortige Löschung beglichener Einträge

Ein weiterer Meilenstein für den Verbraucherschutz ist das Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24). Dieses Urteil stellt klar, dass die Schufa beglichene Forderungen unverzüglich löschen muss, sobald der Gläubiger den Zahlungseingang bestätigt. Bislang speicherte die Schufa solche Einträge pauschal bis zu drei Jahre, was Verbraucher benachteiligte, z. B. bei der Wohnungssuche oder Kreditvergabe.

Wichtige Punkte des Urteils:

  • Sofortige Löschung: Erledigte Negativeinträge dürfen nicht länger gespeichert bleiben, um den wirtschaftlichen Neuanfang von Verbrauchern zu ermöglichen.
  • Schadensersatz: Eine rechtswidrige Speicherung verletzt den sozialen Ruf und begründet einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Artikel 82 DSGVO. Das OLG Köln spricht Betroffenen mindestens 500 Euro zu, in Einzelfällen können höhere Beträge möglich sein.
  • Vorrang der DSGVO: Private Auskunfteien dürfen keine längeren Speicherfristen anwenden als öffentliche Register (z. B. Insolvenzregister, wo Daten nach sechs Monaten gelöscht werden).

  • Reaktion der Schufa: Neues Scoring-System

    In Reaktion auf die EuGH-Urteile hat die Schufa eine Umstrukturierung ihres Scoring-Verfahrens angekündigt. Das neue System, das derzeit getestet wird und im vierten Quartal 2025 flächendeckend eingeführt werden soll, basiert auf zwölf Kriterien mit unterschiedlicher Gewichtung. Verbraucher sollen künftig nachvollziehen können, wie ihr Score zustande kommt. Die neue Berechnungsmethode wurde dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgelegt und erhielt positives Feedback.

    Ihre Rechte nach der DSGVO

    Die DSGVO bietet Ihnen als Verbraucher starke Instrumente, um Ihre Daten zu schützen und Ihre Rechte durchzusetzen. Die wichtigsten Rechte im Kontext der Schufa sind:

  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Sie können eine kostenlose Kopie Ihrer gespeicherten Daten sowie Informationen über deren Verarbeitung und die Logik des Scorings verlangen.

  • Berichtigungsrecht (Art. 16 DSGVO): Unrichtige oder unvollständige Daten, wie z. B. falsche Adressen oder Geburtsdaten, müssen korrigiert werden.

  • Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO): Unrechtmäßig gespeicherte oder nicht mehr notwendige Daten, wie beglichene Forderungen, müssen gelöscht werden.

  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Sie können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen, wenn Ihre Interessen die der Schufa überwiegen.

  • Schadensersatz (Art. 82 DSGVO): Bei Datenschutzverstößen können Sie immateriellen Schadensersatz verlangen, etwa bei Rufschädigung durch falsche Einträge.

Wir beraten Sie gern zum Thema Schufa und helfen bei der Löschung unzulässiger Einträge.

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