„Über ein Jahr lang hat die 1N Telecom GmbH meine Mandantin mit unzulässiger Werbung, Rechnungen, Mahnungen und Inkassoforderungen überzogen und hierbei nachhaltig Forderungsbemerühmungen und sonstige rechtliche Falschbehauptungen verbreitet – nun hat der Spuk ein Ende“ – Fabian Fritsch von der Hamburger Kanzlei Hafencity hatte gegen das Düsseldorfer Unternehmen Klage eingereicht, da seine Mandantin der vollen Überzeugung war, dass es bei ordentlichem Geschäftsgebaren niemals zum vermeintlichen Vertragsschluss gekommen wäre. Der Seniorin aus dem Rheingau war ein Telekommunikationsvertrag untergejubelt worden, obwohl sie der Deutschen Telekom (mit „K“) überhaupt nicht kündigen wollte.
Im Verfahren zum Aktenzeichen 235 C 176/25 hat das Düsseldorfer Amtsgericht der Klage jetzt voll umfänglich stattgegeben und nicht nur die Forderung der 1N Telecom GmbH in Höhe von knapp 500 Euro als nicht zulässig erklärt, sondern auch die verbraucherfeindliche Kommunikation des Unternehmens deutlich gerügt. Die Werbeschreiben seien von der Form und inhaltlich nicht zulässig, um darauf einen rechtsgültigen Vertragsschluss zu begründen. Fritsch: „Zwischen meiner Mandantin und der 1N Telecom GmbH bestand und besteht keinerlei Schuldverhältnis.“ Das Gericht verurteilt das Unternehmen, den Versand von Werbung zu unterlassen, solange die Mandantin der Kanzlei Hafencity nicht ausdrücklich den Empfang wünscht. Sollte die Rheingauerin nochmals Post von der 1N Telecom GmbH erhalten, dann droht dem Düsseldorfer Unternehmen eine Unterlassungsstrafe in Höhe von 250.000 Euro. Die Beklagte muss auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
Zwar hatten die Unternehmensjuristen immer wieder betont, keinen Irrtum über den Vertragspartner zugelassen und „superdeutlich“ kommuniziert zu haben, das Gericht sah es anders: Der Vertrag sei von Anfang an nichtig gewesen, als Anfechtungsgrund ließ das Gericht die „Arglistige Täuschung“ zu. „1N“ habe mit dem Zusatz "Telecom GmbH" bewusst in die Irre geführt und die Namensgleichheit mit der vertrauenswürdigen Telekom absichtlich genutzt. Dass es ein Wechselangebot einer völlig fremden Firma war, hätte die Seniorin nicht erkennen können. Das Vorgehen wird in der Urteilsbegründung als „Masche“ bezeichnet, um möglichst viele Verbraucher zum Vertragsschluss zu bringen.“ Die Beklagte handele als Wiederholungstäterin mit „dreist-professioneller Systematik! "
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dennoch darf man sich als Anwalt schon jetzt auch mal freuen: „Das Urteil bestätigt: Unlauteres Geschäftsgebaren kann mit gerichtlicher Hilfe erfolgreich abgewehrt werden. Gleichzeitig gibt man damit auch anderen Verbrauchern die Werkzeuge in die Hand, ebenfalls mutig und engagiert gegen die 1N Telecom entschieden gerichtlich vorzugehen."

