Neues Kaufrecht birgt ein Abmahnungsrisiko

Neues Kaufrecht

Die Begrifflichkeit „Neues Kaufrecht“ beschreibt einen typischen Schläfer: Das Gesetz ist seit 1. Januar 2022 in Kraft und verpflichtet Verkäufer zu mehr Verbraucherschutz und dazu, diesen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verankern. Die neuen Regeln beziehen sich z.B. auf den Begriff des Sachmangels und vor allem auf die neue Definition dazu, wann ein Sachmangel vorliegt. Kaum ein Business hat seine AGB bislang darauf eingestellt und Prozesse abgestimmt. Daraus ergeben sich Abmahnungsrisiken und schwer zu kaklulierende Folgen von verstärkt auftretenden Vertragsrücktritten und/oder Minderungen.

Mehr Verbraucherschutz für digitale Produkte

Ganz besonders wichtig ist die Anpassung von AGBs bei Unternehmen, die entweder reine digitale Leistungen und Produkte anbieten oder aber Produkte im Angebot haben, die zu großen Anteilen auf Basis von digitaler Software funktionieren, bzw. zum Abruf oder der Darstellungen digitaler Produkte notwendig sind.

Neuer Sachmangelbegriff

Im Bereich des Sachmängelbegriffs muss man wissen, dass die Definition der „subjektiven Anforderungen“, die einen Sachmangel ausmachen, neue Bedeutung erfährt. Eine solche „subjektive Meinung“ kann nämlich allein schon einen Sachmangel darstellen. Bislang war die objektive Sachmangelfreiheit entscheidend: War also ein Produkt objektiv einwandfrei, also frei von Mängeln und wie beschrieben ausgeliefert, so wurde der grundsätzlichen Kundenzufriedenheit wenig Raum gegeben. Das ist nun anders und hat erhebliche Auswirkungen auf Fristen und Beweislastfestlegungen.

Wichtig ist auch der Begriff der Montage-Anforderungen bei Produkten, die zusammengefügt oder als Bausatz geliefert oder vor Ort montiert werden. Hier ergeben sich neue Einspruchsmöglichkeiten mit Einfluss auf Fristen zur Mangelmeldung und deren Handhabung.

Garantieerklärungen und Anleitungen

Ausführungen zur Garantie müssen schriftlich übergeben werden. Ein Hinweis auf einen möglichen Download reicht nicht mehr. Auch Anleitungen müssen schriftllich vorliegen und Teil der Vertragsabwicklung sein.

Nichtwissen schützt nicht

Die neuen Regelungen betreffen alle Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, unabhängig davon, ob der Verkäufer von der neuen juristischen Sachlage wusste oder nicht.


Abmahnungen drohen

Das macht die Sache auch interessant für Abmahnungen im Namen von Mitbewerbern oder Verbraucherorganisationen. Diese können Unternehmen, deren AGB nicht an die neuen Regelungen angepasst wurden, abgemahnt werden. Auch hier ist aktuell noch Ruhe im Wald, allerdings geht Rechtsanwalt Fabian Fritsch von der Hamburger Kanzlei Hafencity davon aus, dass die Riege der Abmahnanwälte schon in den Startlöchern steht. Fritsch vermutet: „Es lohnt sich wahrscheinlich jetzt noch nicht, aber mit jedem Tag, den AGBs nicht aktualisiert werden oder sogar neue Unternehmen mit nicht angepassten AGB antreten, erhöht sich die Wirtschaftlichkeit von organisierten Massenabmahnungen!“

 

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