Eine passende Kreditlinie für den „Dispo“ ist wie eine finanzielle Lebensversicherung für das Business und den privaten Haushalt. Insbesondere, wenn Unternehmen auf die Begrenzung möglicher Ausgaben achten und verantwortungsvoll mit geliehenem Geld umgehen, kann ein angemessener Kreditrahmen zu beiderseitigem Vorteil wirken: Der Kontobesitzer hat im Not- oder Bedarfsfall mehr finanzielle Mittel zur Verfügung als de facto in der Kasse ist, die Bank profitiert von für sie sehr günstigen weil hohen Zinsen.
Gerade Unternehmen mit hohen Warenbeständen haben so die Chance, über die so geschaffene Liquidität die anstehenden und überlebenswichtigen Abverkäufe abwarten zu können. Umso dramatischer ist es daher, wenn Kreditrichtlinien von der Bank einseitig aufgekündigt werden. Für den Kunden bedeutet das nämlich nicht nur fehlende Liquidität für den Moment – was schon schlimm genug ist -, sondern vielfach noch höhere Zinsen aus nicht genehmigten Kontoüberziehungen oder restriktive und unerfüllbare Rückzahlungsforderungen.
Rechtsanwalt Fritsch, als Rechtsanwalt bei der Kanzlei Hafencity für Bankrecht zuständig, bezweifelt einerseits, dass einseitige Vertragskündigungen in allen Fällen zulässig sind und andererseits, dass die anschließenden Folgen für den Bankkunden unbedingt hinzunehmen sind.
Einer Auseinandersetzung im außergerichtlichen Verfahren oder auf dem Klageweg sollte indes immer eine intensive Vertragsprüfung vorausgehen, so Rechtsanwalt Fritsch.
Fritsch: „Eine solche Prüfung schon vor dem Krisenfall durchzuführen erspart viel Arbeit, Geld und Nerven!“ Banken haben grundsätzlich betriebsinterne Richtlinien im Umgang mit Kreditrahmen. Auch die Commerzbank ist bekannt dafür, bei diesem Thema auch in die Konfrontation zu gehen."
Bankkunden sollten für sich definieren können, wie sicher die Richtlinie für den eigenen Bedarf ist, auch in Bezug auf Zinserhöhungen und die Gründe für mögliche Kündigungen.
Grundsätzlich, so Fritsch, darf eine Kreditlinie nicht einseitig aufgekündigt werden, z.B. weil es der Bank so besser in den Kram passt. Auch ist der bloße Verdacht einer anstehenden Zahlungsunfähigkeit für sich genommen kein wirklich triftiger Grund. Vor allem dann nicht, wenn dies floskelhaft – also ohne Substanz – behauptet wird. Um im Streitfall über die Dauer des Verfahrens die Liquidität wahren zu können, kann im harten Ernstfall auch die Einstweiligen Verfügung in Betracht kommen, um etwas Zeit zu gewinnen, aber auch um das Ganze dann in einem ruhigeren Fahrwasser weiter gerichtlich klären zu können.
Rechtsanwalt Fabian Fritsch steht allen am Thema „Kündigung der Kreditrichtlinie“ in Hamburg und deutschlandweit als Ansprechpartner zur Verfügung.