Bank darf Berechnung der Vorfälligkeit nicht in Rechnung stellen

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Die Berechnung einer korrekten Vorfälligkeitsentschädigung ist unter Umständen eine aufwendige Sache und nur auf dem Wege einer finanzmathematischen Analyse der Bankansprüche vorzunehmen. Sowas kostet Geld und Banken neigen dazu, die angeblich entstehenden Kosten für solche Berechnungen der Vorfälligkeit ihren Kunden zu berechnen.

„Geht so aber nicht“ befand das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und entschied: „Eine Bank muss diese Kosten hinnehmen!“ Hintergrund: Die Kostenaufstellung dient letzten Endes nur der Bank, daher hat sie allein ein Interesse daran und daher muss auch sie allein für die Kosten aufkommen, zumal es sich qua Definition um eine vertragliche Nebenpflicht handelt. In Bank-AGB wird die Möglichkeit der Vertragsauflösung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung angeboten.

Rechtsanwalt Fritsch, in der Hamburger Hafencity-Kanzlei auf Themen des Bankrechts fokussiert: „Wer sowas anbietet muss natürlich auch für die damit verbundenen Kosten aufkommen – ein Taxifahrer kann ja nicht neben dem Fahrpreis noch zusätzlich den Benzinverbrauch abrechnen!“

Streitgegenständlich war vor dem OLG eine Passage in den Bank-AGB, in der für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung 100 Euro zu zahlen sei. Die Sache landete vor dem Obergericht, weil das zuständige Landgericht eine Klage auf Unterlassung abgewiesen hatte.

Fritsch: „Sogenannte Preisnebenabreden werden von Banken immer wieder gern in ihrem Sinne in Anspruch genommen, obwohl ihnen Zahlungen nicht zustehen. Im Zweifel sollten Bankkunden Gebühren immer überprüfen lassen, vor allem, wenn dies finanziell interessant ist.

Im vorliegenden Fall ist die Bank nach Meinung des Berufungsgerichtes nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren, zumal der Aufwand dafür vertretbar sei.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.12.2022 - 17 U 132/21

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