AGB vob Banken und Bausparkassen

Zustimmung

Rechtsanwalt Fabian Fritsch: "In Gesprächen mit Finanzdienstleistern sollte man immer ubnd vor allen grundsätzlich vorsichtig sein, denn es ist Geschäftszweck solcher Unternehmen, aus Service, Beratung und Zins einen guten Umsatz zu generieren. Ganz besondere Vorsicht ist bei der Umgestaltung von Darlehen, Prämiensparverträgen, Prolongationen und Bausparverträgen angebracht, denn viele Banken und Bausparkassen verstehen Zinsumstellungen oder sonstige Veränderungen der in den AGB festgelegten Rahmenbedingungen als neuen Abschluss und berechnen dann dafür die Abschlussgebühr erneut.

Mündliches Versprechen nicht eingehalten

In einem uns vorliegenden Fall wurde einem Bausparer ein Tarifwechsel vorgeschlagen nach bislang 5-jähriger Laufzeit. Dem Kunden gefielen die neuen Optionen und er stimmte zu, nicht ohne mehrfach und in Anwesenheit von Zeugen nachzufragen, ob erneut Abschlussgebühren anfallen. Dies wurde vom Berater verneint.

Mit dem nächsten Kontoauszug kam das böse Erwachen: Die Abschlussgebühr war ein zweites Mal erhoben und gleich vom bestehenden Guthaben einbehalten worden.

Doppelte Gebühr kommt Sparern teuer zu stehen

Rechtsanwalt Fritsch: „Da der finanzielle Vorteil des Tarifwechsels niemals die Höhe der Abschlussgebühr einbringen kann, wäre das Vorgehen der Bausparkasse schon grundsätzlich eine Falschberatung und damit anfechtbar. Ob das alles zulässig war oder ist, müsste eine AGB-Prüfung und eine Hinterfragung der Umstände im außergerichtlichen Verfahren ergeben.“

Eine solche Prüfung würde dann Aufschluss geben, ob eine Klage Erfolg versprechend ist, oder nicht.

Fritsch: „Im vorliegenden Fall kommt sogar eine gewisse Arglistigkeit hinzu!“

Der Hamburger Rechtsanwalt aus der Hamburger Hafencity steht Bank- und Bausparkunden zum Thema Abschlussgebühren gern als juristische Berater und Begleiter zur Verfügung.

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