Wer Zahlungsdienstleister werden will, muss zwangsläufig über eine sogenannte ZAG-Lizenz verfügen, bzw. eine solche beantragen.
Eine ZAG-Lizenz ist eine den Rechtsnormen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechende Genehmigung, Zahlungsdienste anzubieten. Das ZAG regelt die Erbringung von Zahlungsdiensten und den Betrieb von E-Geld-Instituten wie z.B. NEO-Banken. Die Bandbreite geht vom kleinen Online-Shop bis zur Großbank.
Wenn Unternehmer eine ZAG-Lizenz erhalten möchten, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, bevor ein erfolgversprechender Antrag bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht wird. Ob und welche Anforderungen erfüllt werden müssen, basiert auf einem komplexen Regelwerk, das insbesondere juristische Themen wie z.B. Verantwortlichkeit, Schadensersatzpflichten und Dokumentationsnotwendigkeiten umfasst. Hier wird dringend die Einbeziehung eines kompetenten Rechtsanwaltes empfohlen, der auf dem Weg zu einem funktionalen und sicheren System auf alle notwendigen Kriterien hinweisen und diese abarbeiten kann.
Am wichtigsten sind grundlegende Gedanken über notwendige Funktionalitäten in Bezug auf die Anforderungen, die die Geschäftsidee an den zukünftig zu nutzenden Zahlungsdienst stellt. Ein einmal genehmigter Zahlungsdienst kann in seinen maßgeblichen Parametern nicht einfach wieder geändert werden. Daher ist es wichtig, schon bei der Gründung eines Unternehmens, das Zahlungsdienste nutzen will, darauf zu achten, den Grundanforderungen der Genehmigungsbehörde zu entsprechen.
So kann kaum ein Einzelunternehmen ein weitreichendes Zahlungssystem nutzen, eher schon eine Aktiengesellschaft oder zumindest eine GmbH. Wird ein Dienst ohne Genehmigung angeboten, dann besteht das Risiko in der drohenden Unzulässigkeit von Geschäften und Rücktritts- bzw. Schadensersatzansprüchen durch Kunden.
Zudem sind amtliche Repressalien wie die Untersagung des Geschäftsbetriebes und Strafgelder mögliche Folgen einer fehlenden Genehmigung oder einer nicht der Zulassung entsprechenden Ausführung des Dienstes. Fritsch: „Die Bafin verlangt detaillierte Geschäftsplanungen, Informationen über die Geschäftsleitung, finanzielle Unterlagen und vor allem Sicherheitskonzepte, in denen ein Geldwäschebeauftragter (GwB) für das Unternehmen genannt wird.
Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, daher sollte die Person – ob extern oder intern – über die entsprechenden Qualifikationen verfügen.“ Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Antragsteller einen Bescheid von der BaFin über die Zulassung oder Ablehnung ihres Antrags und werden in der Folge zum Zahlungsdienstleister. Auf dem Weg dorthin steht Rechtsanwalt Fritsch als als Ansprechpartner für alle juristischen Fragen zur Verfügung.