Urteil zu langen und komplizierten AGB von PayPal

Komplizierte PayPalAGB

In PayPal-AGB finden sich jede Menge mehr oder weniger Passagen, die sehr ausführlich darlegen, auf was der Kunde zu achten hat, um die Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden. Die teilweise undurchsichtigen AGB geben aber auch Hinweise, wie PayPal auf Gegebenheiten – oftmals nach eigenem Ermessen - reagiert, was das Unternehmen nach seinen Vorstellungen darf und wie beschränkt die Möglichkeiten der Kunden sind (bzw. sein sollen!), gegen Entscheidungen von PayPal vorzugehen. Das Oberlandesgericht Köln hat dazu ein diskussionswürdiges Urteil gefällt, das auch Strahlkraft auf die Geschäftsbedingungen anderer Zahlungsdienstanbieters haben dürfte.

Demnach ist der reine Umfang von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich ein Hinweis auf die Unzulässigkeit des Regelwerkes – weder im Ganzen noch in speziellen Passagen.

Der Kläger hatte argumentiert, dass die AGB von PayPal so lang und so kompliziert formuliert seien, dass eine komplette Lektüre vor Inanspruchnahme einer PayPal-Dienstleistung im juristischen Sinne nicht zumutbar wäre. Zudem wären viele Passagen überflüssig. Das OLG führt aus, dass ein grundsätzliches Verständnis – etwa nach Überfliegen der AGB – im Einzelfall nicht ausreicht, um im Nachhinein das Einverständnis zu einzelnen Punkten zurückzuziehen. Insgesamt füllen die Geschäftsbedingungen des Anbieters über 80 Vertragsseiten und bei Vertragsschlüssen ist nach geltendem EU-Recht verpflichtend der "Ich-akzeptiere-Button“ zu setzen.

Rechtsanwalt Fritsch: „Wohl kaum ein Kunde liest die AGB solcher Anbieter von vorn bis hinten und selbst wenn wird ihn die ein oder andere Passage nicht davon abhalten, den Vertrag einzugehen!“ Grund hierfür dürfte sein, dass aus Sicht von Unternehmern im E-Commerce PayPal schlechterdings keine bloße Option, sondern ein Muss ist. Letzteres gilt insbesondere für junge Start-ups, die in vertretbarer Zeit auf eine kostendeckende Konversionsrate kommen möchten. Von daher lässt sich hinsichtlich der AGB auch anders argumentieren: Selbs, wenn diese nicht der Länge wegen per se unwirksam sind, so könnten einzelne Klauseln dennoch mit der Argumentation angreifbar sein, dass diese PayPal sich diese nur unter Ausnutzung der Marktstellung versprechen lassen kann.

Von einer „bewussten“Akzeptanz der Bedingungen, kann daher nicht mehr die Rede sein. Es besteht einfach mangels adäquater Alternativen keine Wahl! Der Hamburger Jurist mit jahrelanger Erfahrung aus einer Vielzahl von Mandaten in diesem Bereich empfiehlt daher insbesondere Shop-Betreibern oder Start-ups, die PayPal als wesentlichen Punkt in ihre Zahlungsdienststrategie einbauen möchten, diese Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und in konkreten Einzelfällen das Business auf dieses Regelwerk abzustimmen: „PayPal nimmt sich auf Basis dieser AGB so einiges heraus, was im Nachhinein als unsinnig erscheint, aber erst einmal durch das Einverständnis der Benutzer legitimiert ist.“

Die Hamburger Kanzlei Hafencity überprüft deutschlandweit und juristisch verbindlich, ob PayPal-AGB ins Geschäftskonzept passen oder nicht und weist Unternehmer auf mögliche Fallstricke hin. Im Streitfall, beispielsweise bei Kündigungen und Sperrungen, überprüft die Kanzlei diese auf deren Berechtigung. Denn in vielen Fällen ist eine Entsperrung und die Auszahlung von Geldern auf dem juristischen Weg möglich – ohne dass es auf die AGB Diskussion in jedem Fall ankommt. 

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.02.2020 - 6 U 184/19

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