Und es trifft wie immer die Falschen: Wer ein Pfändungsschutzkonto bei der Postbank hat, muss in diesen wirren Zeiten nach Übernahme der Traditionsbank durch die Deutsche Bank das Beste hoffen – und darauf, dass nichts schief läuft. Komplikationen oder komplexe Abläufe scheint die IT derzeit nicht wirklich gut abbilden zu können.
Aktuelles Beispiel: Der Hamburger Hafencity-Kanzlei wurde ein Fall vorgelegt, bei dem es zu einer Auszahlung einer größeren Summe durch die Pflegekasse ging. Leistungen der Pflegekasse sind nicht pfändbar, trotzdem hatte die Postbank Gläubigeransprüche bedient und das Geld vom Konto genommen, um Schulden des Kontoeigentümers abzutragen.
Fabian Fritsch: „Unser Mandant hat alles richtig gemacht und die Postbank zeitnah auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen aufmerksam gemacht, inkl. Antrag auf Erhöhung der Pfändungsschutzlinie und darauf, dass das Geld ihm allein zusteht, und dass damit keine Gläubigeransprüche bedient werden dürfen.“
Und genau das ist ja der Zweck eines Pfändungsschutzkontos – nicht pfändbares Guthaben zur Verfügung zu stellen, um dem Kontoführer ein wirtschaftliches Überleben zu sichern, insbesondere im Bereich Gesundheit.
Solche moralischen Ansprüche scheint die Postbank allerdings nicht wirklich zu interessieren. Die Auszahlung des pfändungsfreien Guthabens wird verweigert, bzw. es findet nicht mal eine Diskussion darüber statt.
In Fällen wie diesen sind ein anwaltliches Schreiben mit knapper Fristsetzung sowie bei Fristvergang eine sofortige Klage, bzw. eine Einstweilige Verfügung im Eilverfahren die nächsten – und konsequenten - Schritte.
Rechtsanwalt Fritsch steht zu allen Problemstellungen rund um Konto- und Guthabensperrungen durch die Postbank gern zur Verfügung.