Handelsvertreter sind selbstständige Gewerbetreibender, die allerdings im Gegensatz zu regulären Selbstständigen mehr oder weniger abhängig von einem Auftraggeber sind. Handelsrechtlich wird unterschieden zwischen Vermittlungsvertretern, die z.B. einen Service oder eine Dienstleistung vermitteln und Personen, die im Namen eines Unternehmens Verträge abschließen. Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich im Handelsgesetzbuch, kurz HGB. Handelsvertreter sorgen also für die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften und wahren die Interessen des Unternehmers in beliebigen Außenbeziehungen.
Die Selbstständigkeit kann gewahrt bleiben, wenn bestimmte Abgrenzungskriterien vorliegen. So muss ein Handelsvertreter zum Beispiel über seine Arbeitszeit frei verfügen können (§ 84 I 2 HGB), kann er das nicht, muss er als Angestellter bewertet werden, hat aber dann Anspruch auf ein entsprechendes Vertragsverhältnis und Entlohnung. Verträge dieser Art nennt man Dienstverträge.
Steht ein Handelsvertreter dauerhaft in einer Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmen und wird dies vertraglich geregelt, kann er trotzdem seinen Status behalten, selbst wenn es feste und regelmäßige Verträge zwischen den Parteien gibt. Es besteht für einen Handelsvertreter zwar die Möglichkeit, ein offizielles Handelsgewerbe anzulegen (§ 84 IV HGB), verpflichtend ist das aber in keinem Fall.
Handelsvertreter haben gemäß § 86 III HGB Anspruch auf unterschiedlichste Informationen zum gemeinsamen Kunden sowie einen sorgfältigen Umgang. Demgegenüber ist ein Handelsvertreter angehalten, jedwede wichtige Information zum Kunden weiterzuleiten und auch den jeweiligen Stand der Geschäfte transparent zu halten. Außerdem unterliegt er Verschwiegenheitspflichten. Wichtig ist daneben auch die sogenannte Treuepflicht.
Rechtsanwalt Fritsch: „In der Konsequenz bewirken die einschlägigen Rechtsnormen des Handelsgesetzbuches entsprechende Ansprüche auf beiden Seiten. So wird die Gefahr reduziert, in der gerichtlichen Auseinandersetzung ohne jedweden Anspruch dazustehen. Da die vertraglichen Regelungen vorrangig und viele Bestimmungen unter Kaufleuten auch mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in zulässiger Weise geregelt werden können, geht es in der Folge in Rechtsstreitigkeiten oft darum, ob und inwieweit die Vertragspartner die wechselseitigen Bedingungen des Vertrags eingehalten haben!“
Neben Provisionsansprüchen können grundsätzlich auch Schadensersatzforderungen im Raum stehen. Steuerrechtlich können Vergehen dafür sorgen, dass eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen wird. Dann müssen nachträglich Sozialabgaben abgeführt werden.